Pflegegrad & Pflegekasse

Ein Pflegegrad, eine Begutachtung oder Schreiben der Pflegekasse werfen oft viele Fragen auf. Welche Unterlagen werden benötigt? Was ist bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst wichtig? Und welche Leistungen können überhaupt in Anspruch genommen werden?
Dabei unterstütze ich Sie persönlich. Ich helfe Ihnen bei Anträgen und Unterlagen, bereite Sie auf die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) vor und unterstütze Sie beim Schriftverkehr mit der Pflegekasse.
Auch wenn bereits ein Bescheid vorliegt oder sich Ihr Hilfebedarf verändert hat, schauen wir gemeinsam, welche nächsten Schritte erforderlich sind.
Sie müssen sich nicht allein durch Anträge, Formulare und Pflegekassen-Schreiben kämpfen.
Meine Unterstützung rund um Pflegegrad und Pflegekasse

Pflegebedürftigkeit bringt nicht nur Veränderungen im Alltag mit sich, sondern häufig auch viele Anträge, Unterlagen und Rückfragen der Pflegekasse.
Ich unterstütze Sie dabei, den Überblick zu behalten und die notwendigen Schritte zu organisieren.
Je nach Ihrer persönlichen Situation unterstütze ich Sie zum Beispiel bei:
• Erstantrag auf einen Pflegegrad
• Antrag auf Höherstufung, wenn der bisherige Pflegegrad nicht mehr ausreicht
• Vorbereitung auf die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD)
• Zusammenstellung und Vorbereitung relevanter Unterlagen
• Prüfung von Pflegegradbescheiden und MD-Gutachten
• Vorbereitung und Ausarbeitung von Widersprüchen
• Anträgen und Abrechnungen weiterer Pflegeleistungen, zum Beispiel Verhinderungspflege
• Schriftverkehr mit der Pflegekasse
Sie schildern mir Ihre Situation, gemeinsam schauen wir, welche Unterstützung Sie benötigen und welche nächsten Schritte anstehen.
Pflegegeld – Unterstützung bei häuslicher Pflege
Sie werden zu Hause von Angehörigen, Freunden oder einer anderen vertrauten Person gepflegt?
Dann können Sie
ab Pflegegrad 2 Pflegegeld erhalten. Das Pflegegeld wird monatlich von der Pflegekasse direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt und kann grundsätzlich frei verwendet werden.
So viel Pflegegeld erhalten Sie 2026 monatlich:
•
Pflegegrad 1: kein Pflegegeld
•
Pflegegrad 2: 347 Euro
•
Pflegegrad 3: 599 Euro
•
Pflegegrad 4: 800 Euro
•
Pflegegrad 5: 990 Euro
Gut zu wissen: Pflegegeld und die Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes können unter bestimmten Voraussetzungen auch miteinander kombiniert werden.

Sie haben Fragen zum Pflegegeld oder sind unsicher, welche Leistungen bei Ihrem Pflegegrad möglich sind?
Ich unterstütze Sie bei der Antragstellung und kläre mit Ihnen, welche nächsten Schritte erforderlich sind.

Sie möchten Verhinderungspflege nutzen oder haben bereits Stunden gesammelt und wissen nicht, wie Sie diese abrechnen können?
Ich unterstütze Sie bei Antrag, Unterlagen und Abrechnung mit Ihrer Pflegekasse.
Verhinderungspflege – Entlastung für pflegende Angehörige
Ihre Pflegeperson braucht eine Pause, hat einen Termin, ist krank oder fährt in den Urlaub? Dann kann ab Pflegegrad 2 Verhinderungspflege genutzt werden.
Seit Juli 2025 gibt es für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Jahresbetrag. Im Jahr 2026 stehen dafür bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung.
Wichtig: Es handelt sich um ein gemeinsames Budget. Wird ein Teil für Kurzzeitpflege verwendet, steht entsprechend weniger für die Verhinderungspflege zur Verfügung – und umgekehrt.
Verhinderungspflege muss nicht gleich mehrere Tage dauern. Sie kann auch stundenweise genutzt werden, zum Beispiel wenn die Pflegeperson einen Termin wahrnehmen möchte oder einfach eine Auszeit benötigt.
Bei einer Verhinderung von weniger als 8 Stunden an einem Tag wird das Pflegegeld für diesen Tag nicht gekürzt.
Die Ersatzpflege kann – je nach persönlicher Situation – beispielsweise durch Freunde, Bekannte, Angehörige oder einen Pflegedienst übernommen werden.
Entlastungsbetrag – 131 Euro im Monat
Sie haben einen Pflegegrad und werden zu Hause versorgt? Dann steht Ihnen bereits ab Pflegegrad 1 ein Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich zur Verfügung.
Das sind bis zu 1.572 Euro im Jahr. Der Entlastungsbetrag wird jedoch nicht einfach ausgezahlt. Er kann für bestimmte anerkannte Unterstützungs- und Entlastungsangebote eingesetzt werden.
Dazu können – je nach Angebot und den geltenden Voraussetzungen – zum Beispiel Betreuung, Unterstützung im Alltag, Haushaltshilfe sowie Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege gehören.
Wichtig: Nicht jeder Anbieter darf über den Entlastungsbetrag abrechnen. Bei Angeboten zur Unterstützung im Alltag gelten die jeweiligen landesrechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen.
Nicht verbrauchtes Guthaben verfällt nicht sofort.
Nicht genutzte Beträge werden zunächst angespart und können in die folgenden Monate übertragen werden. Restbeträge aus dem Vorjahr können grundsätzlich noch bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden.

Sie wissen nicht, wie viel Entlastungsbetrag Ihnen noch zur Verfügung steht oder wofür Sie Ihr Guthaben einsetzen können?
Ich unterstütze Sie bei der Klärung des verfügbaren Betrages, den notwendigen Unterlagen und der Abrechnung mit Ihrer Pflegekasse.
Sprechen Sie mich an, damit vorhandene Leistungen nicht ungenutzt bleiben.

Gefördert werden Anpassungen, die die häusliche Pflege ermöglichen oder erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung unterstützen.
Dazu können zum Beispiel gehören:
• Umbau zu einer barrierearmen Dusche
• Türverbreiterungen
• fest eingebaute Rampen
• Treppenlifte
• weitere notwendige Anpassungen der Wohnung
Wohnumfeld verbessern – bis zu 4.180 Euro Zuschuss
Die Dusche ist nicht mehr sicher, Türen sind zu schmal oder ein Treppenlift wird benötigt?
Bereits ab Pflegegrad 1 kann sich die Pflegekasse an sogenannten wohnumfeldverbessernden Maßnahmen mit bis zu 4.180 Euro je Maßnahme beteiligen.
Wichtig: Erst beantragen, dann umbauen.
Stellen Sie den Antrag möglichst vor Beginn der Maßnahme bei Ihrer Pflegekasse. So vermeiden Sie Probleme bei der späteren Kostenübernahme.
Leben mehrere pflegebedürftige Menschen gemeinsam in einer Wohnung, kann unter bestimmten Voraussetzungen für mehrere Personen ein Zuschuss gewährt werden.
Sie wissen nicht, ob Ihre geplante Maßnahme bezuschusst werden kann oder welche Unterlagen benötigt werden?
Ich unterstütze Sie bei der Antragstellung und dem notwendigen Schriftverkehr mit Ihrer Pflegekasse.
Pflegehilfsmittel – Unterstützung für den Alltag
flegehilfsmittel können den Pflegealltag erleichtern, Beschwerden lindern oder dabei helfen, eine möglichst selbstständige Lebensführung zu erhalten.
Bereits ab Pflegegrad 1 können unter bestimmten Voraussetzungen Pflegehilfsmittel über die Pflegekasse übernommen werden.
Dabei wird zwischen Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch und technischen Pflegehilfsmitteln unterschieden.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Hierzu gehören beispielsweise Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen oder Schutzschürzen. Für diese Pflegehilfsmittel übernimmt die Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten bis zum geltenden monatlichen Höchstbetrag.
Technische Pflegehilfsmittel
Dazu gehören beispielsweise Pflegebetten, Lagerungshilfen oder Hausnotrufsysteme. Ob und in welchem Umfang die Pflegekasse die Kosten übernimmt, hängt vom jeweiligen Hilfsmittel und der persönlichen Situation ab.

Sie benötigen ein Pflegehilfsmittel oder wissen nicht, wie Sie es bei der Pflegekasse beantragen können?
Ich unterstütze Sie bei der Antragstellung, beim Zusammenstellen der benötigten Unterlagen und beim Schriftverkehr mit Ihrer Pflegekasse.
